Für Motorfahrzeuge, die im Kanton Bern eingelöst sind, ist eine Steuer zu entrichten. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind Halterinnen und Halter für ein Motorfahrzeug je Haushalt, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im gleichen Haushalt lebende Person zufolge Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte
- dem Merkblatt Steuerbefreiung bei Invalidität
- und dem Formular zur ärztlichen Beurteilung für die Motorfahrzeugsteuerbefreiung bei Invalidität
Unter gewissen Bedingungen erhalten invalide Personen nach dem Motorfahrzeug-Kauf eine Rückerstattung für bezahlte Einfuhrzölle. Die Rückerstattung erfolgt durch die zuständige Zollkreisdirektion.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV.