Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Steuerpflicht gelten als erfüllt, wenn eine Behinderung der Fortbewegungsfähigkeit in dem Sinne vorliegt, dass
- die normale Fortbewegung ohne Hilfsmittel oder Hilfsperson praktisch verunmöglicht ist oder
- die Person aufgrund der Art ihrer Behinderung zur Teilnahme am täglichen gesellschaftlichen Leben und zur Pflege regelmässiger sozialer Kontakte auf die Verwendung eines Motorfahrzeugs zwingend angewiesen ist.
Ist eine Person auf ein Motorfahrzeug angewiesen, ohne selbst Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter zu sein, so wird unter den gleichen Voraussetzungen ein Motorfahrzeug des gleichen Haushalts von der Steuerpflicht ausgenommen.
Der gemeinsame Haushalt besteht bei
- gemeinsamer Wohnung,
- einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude,
- einer Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem benachbarten Grundstück.
Der gemeinsame Haushalt erfordert das überwiegende, während mindestens 180 Tage dauernde, tatsächliche und nachgewiesene Zusammenleben in der Hausgemeinschaft unter den genannten Voraussetzungen. Die formelle Hinterlegung von Schriften zum Wohnaufenthalt oder Wochenend- und Ferienaufenthalte genügen nicht.
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum zweiten Lebensjahr ist die normale Fortbewegungsfähigkeit altersbedingt eingeschränkt, unabhängig davon, ob eine Invalidität oder Behinderung vorliegt. Daher können Gesuche um Befreiung von der Motorfahrzeugsteuerpflicht erst nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr eingereicht und von uns geprüft werden.
Einmal gewährte Befreiungen werden regelmässig von Amtes wegen überprüft. Ändern sich die Voraussetzungen (Auflösung des gemeinsamen Haushalts, Eintritt in ein Heim, Todesfall usw.), ist dies dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt umgehend zu melden. Fallen die Voraussetzungen der Ausnahme von der Steuerpflicht weg, erfolgt auf diesen Zeitpunkt hin eine Nachbelastung der Steuer.