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Steuerbefreiung bei Invalidität

Für Motorfahrzeuge, die im Kanton Bern eingelöst sind, ist eine Steuer zu entrichten. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind Halterinnen und Halter für ein Motorfahrzeug je Haushalt, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im gleichen Haushalt lebende Person infolge Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind.

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Unter gewissen Bedingungen erhalten invalide Personen nach dem Motorfahrzeugkauf eine Rückerstattung für bezahlte Einfuhrzölle. Die Rückerstattung erfolgt durch die zuständige Zollkreisdirektion. Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV.

  • Eidgenössische Zollverwaltung EZV

  • Fahren mit einer Behinderung

  • Parkkarte für gehbehinderte Personen und Fahrdienste

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