Logo Kanton Bern / Canton de BerneStrassenverkehr & Schifffahrt

Verfahren und Gebühren

Eine Regelverstoss im Strassenverkehr (ausgenommen Ordnungsbussen) löst ein Verwaltungsverfahren aus, zum Beispiel wenn Ihnen der Führerausweis entzogen werden soll. Für dieses Verfahren ist das Strassenverkehrsamt zuständig.

Beim Strafverfahren hingegen werden Bussen, Geld- oder Freiheitsstrafen behandelt. Dafür ist die Staatsanwaltschaft resp. das Strafgericht zuständig.

Verwaltungsverfahren (Administrativverfahren)

Folgende Massnahmen sind möglich:

  • befristeter Führerausweisentzug
  • Verwarnung
  • Fahrverbot für ausländische Führerausweiseinhaber und -Inhaberinnen
  • Kontrollfahrt oder neue Führerprüfung
  • Fahreignungsuntersuchung, ev. mit vorsorglichem Entzug
  • Entzug auf unbestimmte Zeit etc.

Vor dem Entscheid über einen Führerausweisentzug wird das Verfahren eröffnet und Sie können sich zu den vorgeworfenen Verstössen schriftlich äussern. Wenn Sie möchten, können Sie die vorhandenen Akten einsehen; Sie müssen sich jedoch vorab bei uns anmelden. Wenn mehr als das gesetzliche Minimum Führerausweisentzug vorgesehen ist, erhalten Sie zudem einen Fragebogen zum Nachweis einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis.

Wir berücksichtigen Ihre Stellungnahme und eine nachgewiesene berufliche Angewiesenheit; die gesetzliche Mindestdauer eines Entzuges können wir aber auch dann nicht unterschreiten, wenn Sie beruflich auf den Ausweis angewiesen sind und über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfügen. 

Die Art und Schwere eines Führerausweisentzuges, richtet sich danach, wie schwer der Verstoss gegen die Verkehrsregeln ist und ob Sie über Vormassnahmen (abgelaufene Führerausweisentzüge etc.) verfügen.

  • Einstufung der Regelverstösse

Bezug zum Strafverfahren

Falls Sie den Sachverhalt bestreiten, müssen Sie gegen den Entscheid der Strafbehörde Einsprache erheben. Im Strafbefehl bzw. im Urteil finden Sie die Informationen, die Sie dazu brauchen, die sogenannte Rechtsmittelbelehrung.

Wenn Sie Einsprache gegen den Strafbefehl oder das Strafurteil erheben wollen oder das bereits getan haben, teilen Sie uns dies unbedingt mit. Ihr Administrativverfahren wird vorübergehend sistiert. Das bedeutet, dass das Administrativverfahren erst weitergeführt wird, wenn das parallele Strafverfahren rechtskräftig erledigt ist. Ausnahmen davon sind jedoch bei einem Verdacht auf fehlende Fahreignung möglich.

Wir sind an die Sachverhaltsdarstellung der Strafbehörde gebunden. Alle Einsprachen zum Sachverhalt müssen Sie deshalb zwingend an die Strafbehörde richten.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie einen Strafentscheid akzeptieren, anerkennen Sie damit den beschriebenen Sachverhalt und in der Regel auch die Schwere des Verstosses.

Die Gebühren für die Administrativmassnahmen richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung. Diese Gebühren müssen Sie zusätzlich zu einer Busse/Geldstrafe und zu den Verfahrenskosten im Strafverfahren zahlen.

Rechtsmittel

Jeder Entscheid über eine administrative Massnahme kann im Rechtsmittelverfahren angefochten werden. Die Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanz können Sie direkt an das Bundesgericht weiterziehen. Falls Sie im Beschwerdeverfahren nicht Recht bekommen, müssen Sie die Kosten tragen.

Seite teilen