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Fahren in angetrunkenem Zustand

Mit einer Atem-Alkoholprobe kann geprüft werden, wieviel Sie getrunken haben. Es muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, die Person sich der Durchführung widersetzt oder entzieht oder wenn die betroffene Person dies verlangt.

Alkoholkonzentration in Blut und Atemluft

Gemäss Gesetz kennen wir drei Schweregrade des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Eine wichtige Bedingung dafür ist die so genannte Alkoholkonzentration:

Eine qualifizierte Alkoholkonzentration bedeutet:

  • mehr als 0.80 Gewichtspromille (Blut-Alkoholprobe)
  • mehr als 0.40 mg pro Liter Atemluft (Atem-Alkoholprobe)
Eine nicht-qualifizierte Alkoholkonzentration bedeutet:
  • 0.50 bis 0.79 Gewichtspromille (Blut-Alkoholprobe)
  • 0.25 bis 0.39 mg pro Liter Atemluft (Atem-Alkoholprobe)

bei bestimmten Personengruppen wird jede Alkoholkonzentration als Verstoss eingestuft, selbst wenn sie weniger als die nicht-qualifizierte Menge beträgt:

  • Fahrzeugführer/innen auf Lern- und Übungsfahrten
  • Begleitpersonen bei Lernfahrten
  • Inhaber/innen des Führerausweises auf Probe (ausser für Fahrzeuge der Spezialkategorien F, G und M)
  • Fahrlehrer/innen während der Ausübung Ihres Berufs
  • Fahrzeugführer/innen im berufsmässigen Personentransport
  • Fahrzeugführer/innen im Gütertransport mit schweren Motorwagen
  • Fahrzeugführer/innen beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten
  • Fahrzeugführer/innen auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs

Leichte Widerhandlung

Wir bewerten einen Verstoss als leicht, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  • Sie sind mit einer so genannten nicht-qualifizierten Alkoholkonzentration gefahren und haben dabei keine weiteren Verstösse gegen die Verkehrsregeln begangen.
  • Sie gehören zu einer der oben aufgeführten Personengruppen (Lernfahrer/in, Begleitperson, Berufsfahrer/in etc.) und sind unter Alkoholeinfluss gefahren. Sie haben dabei keine weiteren Verstösse begangen.
Wenn Sie einen leichten Verstoss begangen haben, erhalten Sie in der Regel eine Verwarnung. Bei einer vorbestehenden Verwarnung oder einem Ausweisentzug in den letzten zwei Jahren, bekommen Sie einen Führerausweisentzug für mindestens einen Monat.

Mittelschwere Widerhandlung

Wir bewerten einen Verstoss als mittelschwer, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  • Sie sind mit einer so genannten nicht-qualifizierten Alkoholkonzentration gefahren und haben dabei einen weiteren leichten Verstoss gegen die Verkehrsregeln begangen.
  • Sie gehören zu einer der oben aufgeführten Personengruppen (Lernfahrer/in, Begleitperson, Berufsfahrer/in etc.) und sind unter Alkoholeinfluss gefahren. Sie haben dabei einen weitere leichte Widerhandlung begangen.
Bei einem mittelschweren Verstoss müssen Sie Ihren Führerausweis für mindestens einen Monat abgeben.

Schwere Widerhandlung

Sie haben einen schweren Verstoss begangen, wenn Sie mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille im Blut oder 0.4 mg pro Liter Atemluft gefahren sind.

Bei einem schweren Verstoss müssen Sie Ihren Führerausweis für mindestens drei Monate abgeben. Die Mindestdauer des Ausweis-Entzugs darf nicht unterschritten werden, selbst wenn Sie zuvor noch keine Verstösse begangen haben.

Fahreignungsabklärung

Wenn Sie wiederholt in angetrunkenem Zustand fahren oder eine hohe Alkoholkonzentration (insbesondere ab 0.8 mg pro Liter Atemluft bzw. 1.6 Gewichtspromille) aufweisen, kann es sein, dass wir eine verkehrsmedizinische und/oder verkehrspsychologische Abklärung anordnen müssen. Zudem kann der Führerausweis nebst der Anordnung der Fahreignungsabklärung zusätzlich vorsorglich (provisorisch) entzogen werden.

  • Fahreignungsabklärung und Entzug auf unbestimmte Zeit

  • Obligatorischer Rückgriff der Haftpflichtversicherung

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