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Fahreignung und Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit

Personen, die nicht zum Fahren geeignet sind, kann der Führerausweis entzogen werden. Andernfalls können sie sich und andere im Strassenverkehr gefährden. Dieses Vorgehen heisst Sicherungsentzug. Für die Rückgabe des Führerausweises muss die Fahreignung gegeben sein.

Fahreignungsabklärung

Wenn Zweifel an der Fahreignung auftauchen, muss die Fahreignung abgeklärt werden. Bei Fahren in angetrunkenem Zustand ab 1.6 Promille oder 0.8 mg/l Atemalkohol, Fahren unter Drogeneinfluss oder rücksichtlosem Verhalten ist beispielsweise eine Fahreignungsabklärung obligatorisch. Die Verfahrensgebühren und die Kosten für die Begutachtung muss die betroffene Person bezahlen. Bitte beachten Sie, dass ohne Ihre Mitwirkung Ihre Fahreignung nicht abgeklärt werden kann und der Ausweis sonst auf unbestimmte Zeit entzogen wird.

  • Leitfaden Fahreignung

Vorsorglicher Führerausweisentzug

Liegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vor,  muss zusätzlich der Führerausweis nebst der Anordnung der Fahreignungsabklärung vorsorglich (provisorisch) entzogen werden. Sofern die Fahreignungsprüfung positiv ausfällt, kann eine Rückgabe des Ausweises geprüft werden. 

Entzug auf unbestimmte Zeit wegen fehlender Fahreignung

Vor einem Entzug auf unbestimmte Zeit muss sich die Person einer verkehrsmedizinischen und/oder einer verkehrspsychologischen und/oder einer spezialärztlichen Untersuchung unterziehen. Der dabei erstellte Bericht zeigt, ob sie grundsätzlich zum Fahren geeignet ist. Wenn dieser negativ ausfällt, kann der Ausweis nicht zurückgegeben werden.

Das kann aus folgenden Gründen geschehen:

  • Körperliche oder geistige Krankheiten oder Einschränkungen
  • Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht*
  • Charakterliche Nichteignung (mangelnde Gewähr, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten oder auf die übrigen Verkehrsteilnehmer genügend Rücksicht zu nehmen)

* Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Missbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden, namentlich bei verkehrsrelevantem Substanzmissbrauch.

Dauer des Ausweisentzuges und Wiederzulassung

Betroffene können beantragen, den Führerausweis wieder zu erhalten. Dafür müssen Sie Ihre Fahreignung nachweisen, bspw. mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Die genauen Voraussetzungen entnehmen Sie dem Entscheid, welchen Sie erhalten haben. Für die Rückgabe des Ausweises muss zudem die Sperrfrist abgelaufen sein. Diese Sperrfrist dauert mindestens so lange, wie der Führerausweis für die begangenen Widerhandlungen entzogen worden wäre. Bei langen Entzugsdauern oder kurzer Fahrpraxis kann zudem eine neue theoretische und/oder praktische Prüfung angeordnet werden. Zudem kann die Rückgabe des Ausweises mit Auflagen (z.B. Abstinenznachweis) verbunden werden.

Rückgabe des Führerausweises bei Alkohol- oder Drogensucht

Bei einer Alkohol- oder Drogensucht wird in der Regel eine Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr verlangt. Erst dann kann die Rückgabe des Führerausweises geprüft werden. Die Abstinenzzeit muss gemäss den Vorgaben in unserem Entscheid nachgewiesen werden.

Kaskadensicherungsentzug

Der Führerausweis muss auch auf unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn eine Person in gewissen Abständen mittelschwere und schwere Widerhandlungen begeht. Dieses Vorgehen nennt sich «Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem» (Art. 16b Abs. 2 lit. e und f und Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG). Aufgrund der mehrfachen Entzüge wird davon ausgegangen, dass die betroffene Person nicht zum Fahren geeignet ist. Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, gilt aber für mindestens zwei Jahre oder für immer. Nach dieser Sperrfrist müssen die Betroffenen mittels verkehrspsychologischem Gutachten nachweisen, dass sie wieder zum Lenken eines Fahrzeugs geeignet sind.

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