Diese Informationen richten sich nur an Fahrzeughalter, die 1 bis 3stellige Nummernschilder für Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport (BPT) erhalten haben (Zuteilung vor dem Jahr 2007). Es handelte sich dabei um sogenannte «Taxischilder».
Die Beschränkung auf BPT-Fahrzeuge kann gegen Bezahlung einer Sonderabgabe aufgehoben werden. Das Nummernschild lässt sich danach ohne Einschränkung für alle Motorwagen verwenden. Der Rahmen dieser Sonderabgabe liegt gemäss Art. 26a der neuen kantonalen Strassenverkehrsverordnung (StrVV) zwischen CHF 15'000.- (3stelliges Schild) und CHF 100'000.- (1stelliges Schild).
Ohne Aufhebung der Beschränkung kann die Nummer nur auf ein BPT-Fahrzeug eines anderen Halters übertragen werden.
Halterinnen und Halter können ihr Nummernschild auf Dritte übertragen. Dabei wird für 1 bis 3stellige Nummern neben den bisherigen Gebühren zusätzlich eine Sonderabgabe erhoben. Der Betrag dieser Sonderabgabe bewegt sich gemäss Art. 29a StrVV für Motorwagen zwischen CHF 500.- und 10'000.- (1stelliges Schild) bzw. zwischen CHF 200.- und 5'000.- (2 oder 3stelliges Schild).
Es sind keine Depotverlängerungen mehr möglich. Die Nummernschilder werden nach einem Jahr im Depot zur Neuzuteilung freigesetzt.
Das Eröffnen von Wechselschildern zwischen einem «normalen» Fahrzeug und einem für den berufsmässigen Personentransport (BPT) ist nicht mehr möglich.
Bereits bestehende Wechselschilder werden weiterhin toleriert, solange sich die Verhältnisse nicht ändern. Grundsätzlich gehen wir von geänderten Verhältnissen aus, wenn das bestehende Wechselschild aufgelöst wird oder das Fahrzeug ohne Eintrag BPT wechselt.
Nachfolgend ein paar typische Fälle. Wir gehen dabei davon aus, dass aktuell ein gültiger Fahrzeugausweis mit dem Eintrag BPT und ein gültiger Fahrzeugausweis ohne den Eintrag BPT unter demselben 1 bis 3stelligen Nummernschild bestehen («bestehendes Wechselschild»). Dieses bestehende Wechselschild kann zurzeit hinterlegt (im Depot) oder in Verkehr sein.
1. Depot und Wiederinverkehrsetzung (WIK)
Bestehende Wechselschilder können bei gleichbleibenden Fahrzeugen jederzeit hinterlegt und wieder in Verkehr gesetzt werden.
2. Wechsel des Fahrzeugs mit Eintrag BPT
Ein Wechsel des Fahrzeugs mit Eintrag BPT ist unter Beibehalten des Wechselschilds möglich. Voraussetzung ist, dass das neue Fahrzeug ebenfalls den Eintrag BPT aufweist und der Ausweis des bisherigen Fahrzeugs ohne BPT nicht annulliert wird.
3. Wechsel des Fahrzeuges ohne Eintrag BPT
Ein solcher Fahrzeugwechsel unter Beibehalten des bisherigen Wechselschilds ist nicht möglich. Das neue Fahrzeug ohne den Eintrag BPT muss mit normalen Nummernschildern (4 bis 6stellige) eingelöst werden.
4. Annullation eines Fahrzeugausweises
- Wird der Fahrzeugausweis des Fahrzeugs ohne Eintrag BPT annulliert, so wird das bestehende Wechselschild aufgelöst und eine erneute Eröffnung mit einem Fahrzeug ohne den Eintrag BPT ist nicht mehr möglich.
- Wird der Fahrzeugausweis des Fahrzeugs mit Eintrag BPT annulliert, so wird das bestehende Wechselschild ebenfalls aufgelöst (Ausnahme: das BPT-Fahrzeug wird gleichzeitig durch ein anderes BPT-Fahrzeug ersetzt) und das verbleibende Fahrzeug ohne Eintrag BPT muss sofort unter normalen Schildern (4 bis 6stellige) eingelöst werden.