Die folgenden Ausnahmebestimmungen sind anwendbar auf Personen, denen seit dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 ein Ausweis S (für Schutzbedürftige) erteilt wurde.
Die Ausnahmebestimmungen gelten voraussichtlich bis am 5. April 2024.
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Verkehrszulassung und -versicherung von Fahrzeugen in der Schweiz
Die Verkehrszulassung ukrainischer Fahrzeuge muss mit dem ukrainischen Zulassungsdokument und dem amtlichen Kennzeichen nachgewiesen werden können (Art. 114 VZV).
Zusätzlich muss für ukrainische Fahrzeuge eine zeitlich und in der Schweiz gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) vorliegen (in Papierform oder auf einem elektronischen Gerät in PDF-Format).
Liegt keine gültige internationale Versicherungskarte vor, können ukrainische Fahrzeughalter eine neue «Grüne Karte» bei ihrer ukrainischen Versicherung besorgen (auch eine in einem EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung ist gültig) oder bei einer schweizerischen Zollstelle eine Grenzversicherung abschliessen (Gültigkeitsdauer 1 oder 6 Monate).
Ausnahmsweise und vorübergehend kann der Versicherungsnachweis auch auf einem elektronischen Gerät in Form eines PDF vorgewiesen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter www.bazg.admin.ch unter Einfuhr von Fahrzeugen ukrainischer Flüchtlinge.
Personen mit Schutzstatus S können ihre in der Ukraine immatrikulierten Fahrzeuge länger als 6 Monate in der Schweiz verwenden, sofern sie eine Zollbewilligung 15.30 ab Datum der Einreise in das Zollgebiet erhalten haben.
Die Zollbewilligung 15.30 wird bei den besetzten Zollstellen ausgestellt. Mit dieser Bewilligung ist es erlaubt, das Fahrzeug für eine Dauer von zwei Jahren ab Datum der Einreise in die Schweiz unverzollt zu benutzen.
Die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz ist nur für den eigenen Gebrauch erlaubt. Das Fahrzeug darf nicht von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz verwendet werden.
Bei der definitiven Rückkehr ist die Zollbewilligung 15.30 am Zoll zurückzugeben.
Weitere Informationen finden Sie unter www.bazg.admin.ch unter Einfuhr von Fahrzeugen ukrainischer Flüchtlinge.
Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger, die in der Ukraine immatrikuliert sind, müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn sich ihr Standort seit mehr als zwei Jahren (massgebend ist das Einreisedatum des Fahrzeugbesitzers) ohne Unterbruch (länger als 3 Monate) in der Schweiz befindet, der Fahrzeugführer über einen gültigen Ausweis S für Schutzbedürftige verfügt und eine gültige Bewilligung Form. 15.30 des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit für sein ukrainisches Fahrzeug vorweisen kann.
Unverzollte Fahrzeuge werden auf «Zollkontrollschilder» zugelassen. Nach einer Fahrzeugprüfung beim Strassenverkehrsamt kann das Fahrzeug mit schweizerischen Kontrollschildern provisorisch immatrikuliert werden.
Wir empfehlen Ihnen dringend, die ausländischen Unterlagen vor dem Import darauf kontrollieren zu lassen, ob sie für die Schweizer Zulassung geeignet sind. Beanspruchen Sie dazu die Hilfe von Importeuren, Markenvertretern oder anderen Fachleuten.
Das SVSA hat leider keine Kapazitäten Sie diesbezüglich aktiv zu unterstützen.
Folgende Unterlagen und Nachweise müssen für eine Abklärung vorliegen:
- Schweizer Zoll Unterlagen (Zollfrei Deklaration 15.30)
- Amtliche Zulassungsunterlagen
- Bilder des zu prüfenden Fahrzeuges (seitlich vorne und seitlich hinten)
- Bild Herstellerschild und Abgaslabel für Fahrzeuge mit erster Zulassung nicht im EU Raum
- Technische Daten: Hubraum, Leistung, Nenndrehzahl, Gesamtgewicht und Höchstgeschwindigkeit. Die Daten können aus folgenden Unterlagen übernommen werden: Amtliche Zulassungsunterlagen, Bestätigung Fahrzeughersteller, Bestätigung Inhaber der schweizerischen Typengenehmigung oder Betriebsanleitung
Füllen Sie den Prüfungsauftrag online aus und laden Sie alle notwendigen Nachweise, Dokumente und Unterlagen des Schweizer Zolls elektronisch hoch.
- Kopie Ausländerausweis S
- befristeter Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherung (Gültigkeit max. 1 Jahr und nicht länger als die Zollbewilligung 15.30 gültig ist).
- Schweizer Zoll Unterlagen (Zollfrei Deklaration 15.30)
- Prüfbericht 13.20A
- ausländische Zulassungspapiere im Original
- die bisherigen ausländischen Kontrollschilder
- Diplomatenfahrzeuge: Legitimationskarte ausgestellt durch das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
- weitere Unterlagen sofern vorhanden:
- Kopie der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)
Während der Nutzungsdauer des Fahrzeugs mit dem Zollkontrollschild, darf das Fahrzeug in der Schweiz nur vom Fahrzeughalter gelenkt werden (die Zollbewilligung ist immer auf den Namen einer Person ausgestellt).
- Abklärung Importfahrzeug: Je nach Importverfahren werden CHF 30.- bis CHF 100.- mit dem Einreichen des Antrags verbucht. Für umfangreiche Abklärungen beträgt der Stundenansatz CHF 120.-
- Fahrzeugprüfung: ab CHF 180.- (kann abweichen)
- Kontrollschilder CHF 45.-
- Fahrzeugausweis CHF 85.-
- Fahrzeugsteuer (siehe dazu Fahrzeugsteuer berechnen. Die Zahlung der Steuern wird bei der Einlösung des Fahrzeugs fällig).
Nach erfolgreicher Fahrzeugprüfung kann die Einlösung des Fahrzeuges mit schweizerischen Zollkontrollschildern (Gültigkeit 12 Monate, jedoch längstes bis zum Ablauf der Gültigkeit auf dem Zollformular 15.30) erfolgen.
Bei einer Weitergabe des Fahrzeugs (Halterwechsel) muss das Fahrzeug vorgängig ordentlich verzollt werden. Zudem muss das Fahrzeug allen schweizerischen Vorschriften entsprechen (allenfalls sind zusätzliche Nachweise, z. B. über Geräusch- und Abgasverhalten erforderlich) und es ist eine Fahrzeugprüfung notwendig. Während der Nutzung mit dem Zollkontrollschild gelten diesbezüglich Privilegien.
Die Vignette 2024 ist seit dem 1. Dezember 2023 an allen üblichen Verkaufsstellen und online auf www.e-vignette.ch erhältlich.
Die temporäre Befreiung von der Autobahnvignettenpflicht für sämtliche Fahrzeuge, die ukrainische Flüchtlinge oder Hilfsgüter für die Ukraine transportieren, wurde per 30. November 2022 aufgehoben.
Hinweise
- Diese Informationen sind nicht abschliessend und werden bei Bedarf aktualisiert.
- Für nicht aufgeführte Fälle und weiterführende Informationen kontaktieren Sie uns unter Tel. 031 635 80 80 oder per E-Mail.
- Falls Sie persönlich am Kundenschalter erscheinen und eine sprachliche Barriere besteht, lassen Sie sich unbedingt von einer übersetzenden Person unterstützen.