Die folgenden Ausnahmebestimmungen sind anwendbar auf Personen, denen seit dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 ein Ausweis S (für Schutzbedürftige) erteilt wurde.
- Anleitung für die automatische Übersetzung der Internetseite. Hinweis: Maschinelle Übersetzungen enthalten oft Fehler.
- Перегляньте автоматично перекладену сторінку в Інтернеті. Примітка. Машинний переклад часто містить помилки.
- Отображение страницы в машинном переводе в Интернете. Примечание: Машинный перевод часто содержит ошибки.
Anleitung Google Translate | Інструкції переклад Google | Инструкции Перевод Google
Verkehrszulassung und -versicherung von Fahrzeugen in der Schweiz
Die Verkehrszulassung ukrainischer Fahrzeuge muss mit dem ukrainischen Zulassungsdokument und dem amtlichen Kennzeichen nachgewiesen werden können (Art. 114 VZV).
Zusätzlich muss für ukrainische Fahrzeuge eine zeitlich und in der Schweiz gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) vorliegen (in Papierform oder auf einem elektronischen Gerät in PDF-Format).
Liegt keine gültige internationale Versicherungskarte vor, können ukrainische Fahrzeughalter eine neue «Grüne Karte» bei ihrer ukrainischen Versicherung besorgen (auch eine in einem EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung ist gültig) oder bei einer schweizerischen Zollstelle eine Grenzversicherung abschliessen (Gültigkeitsdauer 1 oder 6 Monate).
Ausnahmsweise und vorübergehend kann der Versicherungsnachweis auch auf einem elektronischen Gerät in Form eines PDF vorgewiesen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter www.bazg.admin.ch unter Einfuhr von Fahrzeugen ukrainischer Flüchtlinge.
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz dürfen kein unverzolltes (ausländisch immatrikuliertes) Fahrzeug im Schweizer Zollgebiet verwenden. Daher kann Ihre Bewilligung Form 15.30 nicht verlängert werden und Sie müssen das Fahrzeug innerhalb der Gültigkeitsfrist beim BAZG anmelden. Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Normalverzollung zur Einfuhr mit Bezahlung der Einfuhrabgaben (Mehrwertsteuer und Automobilsteuer);
- Einfuhr als abgabenfreies Übersiedlungsgut, wenn die Bedingungen (siehe unten) erfüllt sind;
- Ausführung des Fahrzeugs und Abgabe der Bewilligung Form 15.30 bei der Ausfuhr, falls die Voraussetzungen für eine Fahrzeugzulassung nicht erfüllt sind oder das Fahrzeug nicht immatrikuliert werden soll.
Voraussetzungen für die Zulassung in der Schweiz:
- Erfolgreiche Prüfung des Fahrzeugs durch das kantonale Strassenverkehrsamt.
- Bei Einfuhr mit Normalverzollung: Nachweis der Einhaltung der europäischen Normen durch ein Certificate of Conformity (CoC).
- Bei Einfuhr als Übersiedlungsgut: Vorlage des gestempelten Antragsformulars Form 18.44 vom BAZG.
Bedingungen für die Verzollung als Übersiedlungsgut:
- Besitz des Ausweises S;
- Das Fahrzeug muss vor der ersten Einreise in die Schweiz mindestens sechs Monate im Ausland benutzt worden sein und soll weiterhin verwendet werden.
Eine Verzollung als Übersiedlungsgut ist auch später als zwei Jahre nach Wohnsitzverlegung möglich.
Wir empfehlen Ihnen dringend, die ausländischen Unterlagen vor dem Import darauf kontrollieren zu lassen, ob sie für die Schweizer Zulassung geeignet sind. Beanspruchen Sie dazu die Hilfe von Importeuren, Markenvertretern oder anderen Fachleuten.
Das SVSA hat leider keine Kapazitäten Sie diesbezüglich aktiv zu unterstützen.
Folgende Unterlagen und Nachweise müssen für eine Abklärung vorliegen:
- Schweizer Zoll Unterlagen
- Amtliche Zulassungsunterlagen
- Bilder des zu prüfenden Fahrzeuges (seitlich vorne und seitlich hinten)
- Bild Herstellerschild und Abgaslabel für Fahrzeuge mit erster Zulassung nicht im EU Raum
- Technische Daten: Hubraum, Leistung, Nenndrehzahl, Gesamtgewicht und Höchstgeschwindigkeit. Die Daten können aus folgenden Unterlagen übernommen werden: Amtliche Zulassungsunterlagen, Bestätigung Fahrzeughersteller, Bestätigung Inhaber der schweizerischen Typengenehmigung oder Betriebsanleitung
- Der Nachweis der Einhaltung der europäischen Normen kann mit einer Übereinstimmungsbescheinigung bzw. einem sogenannten «Certificate of Conformity» (CoC) belegt werden. Die Konformitätsbescheinigungen CoC werden durch die Fahrzeughersteller ausgestellt wenn das Fahrzeug eine EG-Gesamtgenehmigung besitzt (ersichtlich auf dem Herstellerschild des Fahrzeugs).
Füllen Sie den Prüfungsauftrag online aus und laden Sie alle notwendigen Nachweise, Dokumente und Unterlagen des Schweizer Zolls elektronisch hoch.
- Kopie Ausländerausweis S
- befristeter Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherung (Gültigkeit max. 1 Jahr und nicht länger als die Zollbewilligung gültig ist).
- Schweizer Zoll Unterlagen
- Prüfbericht 13.20A
- ausländische Zulassungspapiere im Original
- die bisherigen ausländischen Kontrollschilder
- Diplomatenfahrzeuge: Legitimationskarte ausgestellt durch das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
- weitere Unterlagen sofern vorhanden:
- Kopie der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)
Während der Nutzungsdauer des Fahrzeugs mit dem Zollkontrollschild, darf das Fahrzeug in der Schweiz nur vom Fahrzeughalter gelenkt werden (die Zollbewilligung ist immer auf den Namen einer Person ausgestellt).
- Abklärung Importfahrzeug: Je nach Importverfahren werden CHF 30.- bis CHF 100.- mit dem Einreichen des Antrags verbucht. Für umfangreiche Abklärungen beträgt der Stundenansatz CHF 120.-
- Fahrzeugprüfung: ab CHF 180.- (kann abweichen)
- Kontrollschilder CHF 45.-
- Fahrzeugausweis CHF 85.-
- Fahrzeugsteuer (siehe dazu Fahrzeugsteuer berechnen. Die Zahlung der Steuern wird bei der Einlösung des Fahrzeugs fällig).
Nach erfolgreicher Fahrzeugprüfung kann die Einlösung des Fahrzeuges mit schweizerischen Zollkontrollschildern (Gültigkeit 12 Monate, jedoch längstes bis zum Ablauf der Gültigkeit auf dem Zollformular 15.30) erfolgen.
Hinweise
- Diese Informationen sind nicht abschliessend und werden bei Bedarf aktualisiert.
- Für nicht aufgeführte Fälle und weiterführende Informationen kontaktieren Sie uns unter Tel. 031 635 80 80 oder per E-Mail.
- Falls Sie persönlich am Kundenschalter erscheinen und eine sprachliche Barriere besteht, lassen Sie sich unbedingt von einer übersetzenden Person unterstützen.