Terminologie
Unter „Einzelschild“ werden Nummernschilder verstanden, die aufgrund der Fahrzeugart nur einzeln und nicht als Paar abgegeben werden (z. B. bei Motorrädern oder Anhängern).
Ein „Schilderpaar“ besteht aus einem Vorder- und einem Rückschild.
Unter „Schildblech“ wird ein einzelnes physisches Schild (Vorder- oder Rückschild) verstanden.
Das „Schilderformat“ bezeichnet die Abmessungen der Schilder. Die Formate sind oft fix vorgegeben (z. B. bei Motorrädern), teilweise aber auch wählbar (z.B. bei Schilderpaaren für Motorwagen). Bitte klären Sie vor der Bestellung das für Ihr Fahrzeug passende Format ab.
Das dritte, rote Kontrollschild für den Heckträger ist ein «Einzelschild» und nur in «Langformat» verfügbar.
Voraussetzungen und Einschränkungen
Meldungen über Verluste oder Bestellungen von Nummernschildern können nur von Halterinnen und Haltern gemacht werden, die bereits im Besitz von bernischen Nummernschildern sind. Nichtbernische Nummernschilder müssen im entsprechenden Kanton verlustig gemeldet oder bestellt werden.
Sobald vom Amt eine Bestellung an den Schilderlieferanten ausgelöst wurde, kann diese nicht mehr rückgängig gemacht werden und wird in Rechnung gestellt.
Ersatzbestellungen eines Nummernschilds zufolge Verlusts oder Diebstahls bedingen eine vorgängige Verlustmeldung. Diese wird mit Vorteil über Internet abgewickelt.
Da verlorene Nummernschilder vielfach nach einigen Tagen wieder aufgefunden werden, empfehlen wir, mit der Ersatzbestellung 1 bis 2 Wochen zuzuwarten. In der Zwischenzeit können Sie zusammen mit dem aufgrund der Verlustmeldung automatisch per Post zugestellten (oder ausgedruckten) Bewilligungsschreiben mit einem Nummernschild fahren (dies ist nicht möglich beim Verlust von Einzelschildern, vgl. hierzu weiter unten). Das Bewilligungsschreiben ist bei Polizeikontrollen vorzuweisen.
Achtung: Geht bis spätestens 30 Tage nach einer Verlustmeldung (inkl. Diebstahl) keine Bestellung ein, gehen wir von einem Wiederauffinden aus und die Verlustmeldung wird rückgängig gemacht und nicht weiterbearbeitet.
Bei Verlust oder Diebstahl eines Einzelschildes oder wenn bei einem Schilderpaar (wie z. B. bei Motorwagen) innert 2 Jahren sowohl das vordere wie auch das hintere Nummernschild verlorengehen (oder beide gleichzeitig), so wird die betreffende Kontrollschildnummer für einige Zeit gesperrt und polizeilich ausgeschrieben. Eine Nachbestellung derselben Nummer ist deshalb nicht möglich und es muss eine neue Kontrollschildnummer zugeteilt werden. Bitte setzen Sie sich in einem solchen Fall mit uns in Verbindung. Falls gewünscht, können Sie sich über unsere Online-Plattform eine passende Kontrollschildnummer aussuchen.
Expressbestellung: Bitte beachten Sie, dass Expressbestellungen bis spätestens Dienstagmittag aufgegeben sein müssen, um noch am Freitag derselben Woche an unseren Schaltern in Bern bezogen werden zu können. Ist das Amt am betreffenden Freitag geschlossen (z.B. wegen Feiertagen), können die Schilder erst am folgenden Werktag bezogen werden. Die Expressbestellung beinhaltet nicht die Expresszustellung der Schilder per Post.
Einschränkungen für das dritte Kontrollschild für Heckträger
Das dritte, rote Kontrollschild hat keinen eigenständigen rechtlichen Charakter und darf nicht ohne das weisse, am Fahrzeug befestigte, Kontrollschild gleicher Nummer verwendet werden. Im Gegensatz zum weissen Kontrollschild geht das dritte, rote Kontrollschild in den Besitz des Erwerbers über.
Verlust und Diebstahl des dritten Kontrollschildes unterliegen keiner Meldepflicht.
Bestellungen für das dritte, rote Kontrollschild können nur Online aufgegeben werden. Es ist nicht möglich, diese dritte Schilder am Schalter, telefonisch oder via Post zu bestellen. Für das rote Kontrollschild können keine Expressbestellungen aufgegeben werden.
Mängelrüge, Gewährleistung und Rückgabe alter Kontrollschilder
Mängel an den ausgelieferten Kontrollschildern sind umgehend schriftlich zu rügen.
Die Gewährleistungsfrist auf Materialfehler (inkl. Prägefolie) beträgt bei ordnungsgemässer Benutzung 10 Jahre ab Erhalt der neuen Nummernschilder.
Werden alte Schilder ersetzt, so sind diese umgehend unserem Amt zu retournieren. Wer die Schilder nicht per Post zurücksenden will, dem steht an jeder Geschäftsstelle während 7x24 Stunden ein Schildereinwurfkasten zur Verfügung.
Rote Kontrollschilder können nicht retourniert oder deponiert (hinterlegt) werden. Sie verbleiben im Besitz der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters. Sollte ein drittes, rotes Kontrollschild irrtümlich im Schildereinwurfkasten eingeworfen werden, so wird es vom Strassenverkehrsamt entsorgt.