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Fahrzeugführer aus der Ukraine

Die folgenden Ausnahmebestimmungen sind anwendbar auf Personen, denen seit dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 ein Ausweis S (für Schutzbedürftige) erteilt wurde.

Seit dem 24. Februar 2024:

müssen Personen aus der Ukraine ihren Ausweis S beim Führen eines Motorfahrzeugs mit sich führen, damit ersichtlich ist, ob die 24-monatige Frist zum Erwerb des Schweizer Führerausweises noch läuft.

Ab dem 6. April 2024:

  • gilt für ausländische Führerausweise von Personen mit Schutzstatus S (sofern der Schutzstatus S nach dem 5. April 2024 erteilt wird) die ordentliche Umtauschfrist von 12 Monaten nach Artikel 42 Absatz 3bis der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV);​​​​​
  • werden digitale sowie abgelaufene ukrainische Führerausweise (sofern der Schutzstatus S nach dem 5. April 2024 erteilt wird) in der Schweiz nicht mehr anerkannt;
  • werden abgelaufene Fähigkeitsausweise und Fahrbescheinigungen in der Schweiz nicht mehr anerkannt;
  • werden keine Fahrzeuge mehr mit ukrainischen Kontrollschildern für die Absolvierung der Kontrollfahrten akzeptiert;
  • sind ukrainische Fahrzeuge welche mit Z- oder BE-Schildern immatrikuliert wurden, weiterhin für die Kontrollfahrten zugelassen, sofern der Fahrzeugführer über einen gültigen ausländischen Führerausweis verfügt.

Hinweise

  • Diese Informationen sind nicht abschliessend und werden bei Bedarf aktualisiert.
  • Für nicht aufgeführte Fälle und weiterführende Informationen kontaktieren Sie uns unter Tel. 031 635 80 80 oder per E-Mail.
  • Falls Sie persönlich am Kundenschalter erscheinen und eine sprachliche Barriere besteht, lassen Sie sich unbedingt von einer übersetzenden Person unterstützen.
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