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Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA)

Für Transportmotorwagen und Transportanhänger wird eine Schwerverkehrsabgabe erhoben, sofern das Gesamtgewicht über 3,5 t beträgt.

Die Kantone erheben im Auftrag der eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) die pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für die Fahrzeuge, die im jeweiligen Kanton eingelöst sind. 

Im Kanton Bern wird diese Verkehrsabgabe zweimal jährlich (Januar und Juli) oder bei einer neuen Anmeldung eines Fahrzeugs in Rechnung gestellt. Nach erfolglosem Mahnen werden der Fahrzeugausweis und die Nummernschilder gebührenpflichtig entzogen.

Wechselschilder

Bei Wechselschildern unter Motorfahrzeugen, die einerseits der leistungsabhängigen (LSVA) und andererseits der pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA) unterliegen, ist die Abgabe sowohl für das Fahrzeug, das der PSVA als auch für dasjenige, das der LSVA unterliegt, zu entrichten.

Bei Fahrzeugen, welche beide der PSVA unterliegen, ist die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabensatz zu entrichten.

Wichtiger Hinweis zur Anhängelast bei Motorkarren

Auf Gesuch hin kann die Auflagenziffer 270 in den Fahrzeugausweis eingetragen werden, wonach nur Anhänger gezogen werden dürfen, die der Schwerverkehrsabgabe nicht unterliegen (z. B. alle nicht eingelösten Anhänger). Damit wird die Anhängelast von der PSVA befreit.

  • Informationen der eidgenössischen Zollverwaltung (EZV)

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