Im Strassenverkehr ist das Verwenden von Motorfahrzeugen ohne Nummernschilder und Fahrzeugausweis auf öffentlichen Verkehrsflächen verboten.
Für werkinternen Verkehr über kurze öffentliche Strassenstrecken, können Sie bei uns eine Bewilligung beantragen.
Nicht öffentliche Verkehrsflächen
Nicht öffentliche Verkehrsflächen sind solche, die ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Von nicht öffentlichen Verkehrsflächen kann nur dann gesprochen werden, wenn diese nur von einem eingeschränkten Personenkreis benützt werden können. Dazu muss das Areal mit Abschrankungen umgeben oder mit einem klar signalisierten Zutrittsverbot beschildert sein.
Öffentliche Verkehrsflächen
Öffentlich sind Verkehrsflächen, die von jedermann benützt werden können. Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Motorfahrzeuge nur mit Nummernschildern und Fahrzeugausweis in Verkehr gesetzt werden.
Arbeitsmotorwagen, wie beispielsweise Gabelstapler, sind Motorwagen, die zur Verrichtung von Arbeiten wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen usw. gebaut sind. Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen keine Waren befördert werden; ausgenommen sind Betriebsstoffe und Bestandteile für Maschinen sowie Werkzeuge und Arbeitsgeräte. Dies gilt auch für angemeldete Arbeitsmotorwagen.
Im werkinternen Verkehr kann das Transportieren von Waren sowohl für angemeldete als auch für nicht angemeldete Fahrzeuge bewilligt werden (Bewilligung zum Warentransport).
Fahrten ohne Nummernschilder und ohne Fahrzeugausweis auf öffentlichen Verkehrsflächen sind versicherungspflichtig. Eine Bewilligung wird daher nur erteilt, wenn uns ein besonderer Haftpflichtversicherungsnachweis (graue Karte) im Original vorliegt.
Muss für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse über eine kurze Strecke benützt werden, so müssen Sie für jedes Motorfahrzeug ohne Nummernschilder und ohne Fahrzeugausweis ein Gesuch stellen.
Falls eine Bewilligung erteilt werden kann, werden die Unterlagen an das Verkehrsprüfzentrum in Bern weitergeleitet. Ein Verkehrsexperte oder eine Verkehrsexpertin wird Ihre Fahrzeuge nach Vereinbarung eines Prüfungstermins vor Ort prüfen.
Die Bewilligungen werden jeweils für 5 Jahre ausgestellt.
Gesuch zur Verwendung von Fahrzeugen im werkinternen Verkehr
Die Bewilligungsgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Anzahl und Art der zu bewilligenden Fahrzeuge sowie einem allfälligen ausserordentlichen Aufwand zur Bearbeitung des Geschäftes zusammen. Die individuelle Bewilligungsgebühr kann telefonisch erfragt werden.
Informationen zur Prüfung von Fahrzeugen die im werkinternen Verkehr eingesetzt werden
Nach Ablauf der Bewilligung kann diese um weitere 5 Jahre erneuert werden. Reichen Sie uns dazu das entsprechende Erneuerungsgesuch ein.
Wir informieren Sie schriftlich über Ihre ablaufende Bewilligung. Eine vorzeitige Erneuerung ist nicht möglich.
Sie können uns das Erneuerungsgesuch zusammen mit dem aktuellen Situationsplan elektronisch (per E-Mail) oder auf dem Postweg zustellen.
Bei einem allfälligen Versicherungswechsel, benötigen wir den neuen Versicherungsnachweis in Form der sogenannten grauen Karte im Original (per Post). Nur wenn uns der Nachweis direkt durch die Versicherungsgesellschaft zugestellt wird, dürfen wir diesen in elektronischer Form akzeptieren (per E-Mail). Ohne Vorliegen einer gültigen Versicherungskarte dürfen wir keine Bewilligungen erteilen, da kein Versicherungsschutz besteht.