Logo Kanton Bern / Canton de BerneStrassenverkehr & Schifffahrt

Werkinterner Verkehr

Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschildern verboten. Eine Ausnahme bildet die Verwendung im werkinternen Verkehr, die auf dem eigenen Betriebsareal sowie den angrenzenden Strassen bewilligt werden kann. Zudem kann die Beförderung von Waren für den werkinternen Verkehr gestattet werden. Fahrten auf und zu Drittarealen sind nicht erlaubt.

Als öffentlich gelten alle Verkehrsflächen, die von allen ungehindert befahren oder begangen werden können. Das Eigentumsverhältnis am Grund und Boden spielt dabei keine Rolle. Als öffentliche Verkehrsflächen gelten demzufolge alle für den Verkehr (inkl. zu Fuss) nutzbaren Flächen wie Strassen, Radwege, Feldwege, Waldwege, Güterstrassen, Trottoirs, Hausvorplätze, Parkplätze, eigenes Betriebsareal usw.

Als nicht öffentlich gelten Verkehrsflächen, die für alle erkennbar ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen. Von nicht öffentlichen Verkehrsflächen kann somit nur dann gesprochen werden, wenn diese lediglich von einem eingeschränkten Personenkreis benützt werden dürfen. Dazu muss das Areal mit Abschrankungen umgeben oder mit einem richterlich signalisierten Zutrittsverbot belegt sein.

Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach der Fahrzeugverwendung. Hinzu kommen Gebühren für die Fahrzeugprüfung sowie allfälliger ausserordentlicher Aufwendungen.

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