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20. Februar 2023
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SVSA:Informationen für Einreisende aus der Ukraine

Führerausweise

  • Kunden mit einem gültigen ukrainischen Führerausweis auf Papier oder im Kreditkartenformat sind in der Schweiz fahrberechtigt. 
  • Bei Führerausweisen in lediglich kyrillischer Schrift (was in der Regel nur bei den Papierausweisen der Fall ist) muss eine amtliche Übersetzung mitgeführt werden. 
  • Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C (Lastwagen) oder D (Car) oder der Unterkategorien C1 (Fahrzeug zwischen 3.5 bis 7.5 t) oder D1 (Kleinbus bis 17 Personen) führen oder einer Bewilligung für berufsmässigen Personentransport (Taxi) bedürfen, müssen ihren Ausweis vor Gebrauch in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen.
  • Spätestens 2 Jahre nach Einreise müssen die ukrainischen Führerausweise sämtlicher Kategorien in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden. 
  • Im Rahmen des Umtauschverfahrens müssen ukrainische Führerausweisinhaber/innen eine Kontrollfahrt absolvieren.
  • Wer im Besitz von Berufskategorien ist, muss zudem eine Zusatztheorieprüfung in einer unserer 3 Amtssprachen absolvieren.

Ausnahmeregelungen gestützt auf die Verfügung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 14. Februar 2023:

  • Bei Flüchtlingen mit dem gültigen Ausweis S (für Schutzbedürftige) können auch digitale Führerausweis anerkannt werden – die obengenannten Umtauschpflichten gelten gleichermassen.
  • Nach dem 24. Februar 2022 abgelaufene und somit grundsätzlich nicht mehr gültige ukrainische Führerausweise dürfen bis zum Ablauf der Verfügung des ASTRA ebenfalls verwendet werden – die obengenannten Umtauschpflichten gelten gleichermassen. 
  • Vor dem 24. Februar 2022 abgelaufene Führerausweis werden für Fahrten in der Schweiz nicht anerkannt. Diesfalls ist ein Gesuch um einen ausserordentlichen Umtausch beim Strassenverkehrsamt einzureichen.
  • Personen, welche keinerlei Führerausweis vorlegen können, aber anderweitig eine abgeschlossene Fahrausbildung belegen können, nehmen ebenfalls direkten Kontakt mit dem Strassenverkehrsamt auf.

Fahrzeuge

Ausnahmeregelungen gestützt auf die Verfügung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 1. März 2023:

  • Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger, die in der Ukraine immatrikuliert sind, müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn sich ihr Standort seit mehr als 24 Monaten ohne Unterbruch in der Schweiz befindet, der Fahrzeughalter über einen gültigen Ausweis S für Schutzbedürftige verfügt und er eine gültige Bewilligung Form. 15.30 des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit für sein ukrainisches Fahrzeug vorweisen kann.
  • Ukrainische Motorfahrzeuge benötigen grundsätzlich eine gültige Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte), um in die Schweiz einreisen zu können. Kann keine Internationale Versicherungskarte vorgelegt werden, ist eine Grenzversicherung abzuschliessen. Eine in einem EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung ist in der Schweiz ebenfalls gültig. In der Schweiz können Grenzversicherungen bei der Grenzzollstelle oder bei einer Zolldienststelle abgeschlossen werden.

Je nach Situation der Krise können durch die Bundesämter die Ausnahmeregelungen ändern.

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