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02. Mai 2016
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Neue Voraussetzungen fürs Mofafahren vor dem 14. Altersjahr

Der Führerausweis der Kategorie Mofa kann vor dem Erreichen des Mindestalters von 14 Jahren erteilt werden, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Dies kann zum Beispiel im Einzelfall bei einem langen Schulweg mit einer grossen Höhendifferenz zutreffen. Nach bestandener Theorieprüfung wird den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine befristete Fahrbewilligung für drei Monate ausgestellt. In dieser Zeitspanne musste bisher immer eine praktische Fahrprüfung unter Aufsicht eines Verkehrsexperten oder einer Ver­kehrsexpertin des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA) vor Ort abgelegt werden. Durch die Führerprüfung sollen allfällige Zweifel an der Fahrkompetenz ausgeräumt werden. Wie sich zeigt, beinhalten die jeweiligen Prüfungen vorwiegend eine Fahrausbildung. Ab dem 2. Mai 2016 kann neu das Vorliegen der notwendigen Mindestanforderungen an die Fahrkompetenz auch durch eine berechtigte Motorradfahrschule bestätigt werden. Dies setzt während der Gültigkeitsdauer der Fahrbewilligung eine praktische Mindestausbildung zu vorgegebenen Themen voraus. Im Vordergrund stehen dabei die Fahrzeugbeherrschung und –bedienung sowie die Blicktechnik und das korrekte Einspuren. Eine amtliche Führerprüfung wird nur noch durchgeführt, wenn dies von der betroffenen Person ausdrücklich gewünscht wird. Diese finden am Standort des zuständigen Verkehrsprüfzentrums statt.

 

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